Krankschreibung – Das müssen Sie wissen:

Krankmeldung – So geht’s richtig

Besonders in der kalten Jahreszeit ist die Ansteckungsgefahr bei Erkältungen groß und die Krankschreibung ist oftmals die einzige Möglichkeit. Die Nase läuft, die Augen tränen, Kopf- und Glieder Schmerzen sowie Husten kommen hinzu und schließlich auch noch Fieber. Um die Erkrankung nicht zu verschleppen und andere Kollegen nicht anzustecken, sind eine Krank-Meldung und der Besuch eines Arztes ratsam. Hierbei kann ein Arbeitnehmer jedoch einiges falsch machen. Deshalb müssen Sie die folgenden Dinge bei einer Krankmeldung beachten.

Wann muss eine Krankmeldung bzw. Krankschreibung erfolgen?

Zunächst ein Beispiel für eine falsche Krankmeldung: Lisa Mustermann ist in einem großen Supermarkt als Kassiererin tätig. Ihr Arbeitstag beginnt morgens um 7 Uhr. Doch am heutigen Tag fühlt sich Lisa nicht gut. Sie ruft bei ihrem Hausarzt an und bekommt einen Termin für 12 Uhr. Anschließend setzt sie ihren Arbeitgeber mit einer Krankmeldung davon in Kenntnis. Dieser ist erbost und schickt ihr eine Abmahnung. Doch was hat Lisa falsch gemacht? Fest steht, dass es bei einer falsch getätigten Krankmeldung immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmern kommt. Leider werden diese allzu häufig auch vor Gericht ausgetragen.

Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber sofort zu kontaktieren und ihn über die Krankmeldung zu informieren. Die Krankmeldung sollte möglichst noch vor dem Arbeitsbeginn erfolgen, damit die Firma den Ausfall entsprechend einplanen kann. Da es sich bei der Krankmeldung um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer zu mahnen, falls dieser der Pflicht der rechtzeitigen Krankmeldung nicht ordnungsgemäß nachkommt. weiterlesen: Krankmeldung

Krankengeld – Was muss ich wissen?

Kurzinfo – Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankengeld haben alle pflichtversicherten Arbeitnehmer sowie alle Selbstständigen die freiwillig versichert sind, sobald es durch eine Arbeitsunfähigkeit zu einem Verdienstausfall kommt, in der Regel zahlt in den ersten Wochen der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung als Krankengeld, danach greift das Krankengeld. Es gibt dabei aber Ausnahmen bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Redaktionstipps: Krankheiten  vermeiden: Das Arbeitsklima in den Unternehmen ist stark für den Krankenstand verantwortlich. Eine gute Mitarbeiterführung ist die beste Voraussetzung um Krankheiten wie Bournout und Depression zu vermeiden.

Kein Krankengeld erhalten:

  • Schüler, Studenten, Praktikanten
  • mitversicherte Familienangehörige die beitragsfrei gestellt sind
  • wenn Versicherte krank sind, es aber zu keinem Verdienstausfall kommt

Anpruch auf Krankengeld ruht bei:

  • Übergangsgeld
  • Arbeitslosengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschaftsgeld, Elternzeit und Elterngeld
  • Verletztengeld

Die Anspruchszeiten des Krankengeldes:

Der Anspruch auf  Krankengeld beginnt nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt, gesetzlich belegt wird dies durch die Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung)  startet der Anspruch am Tag, nachdem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

KrankschreibungKrankengeld Voraussetzungen

  • berufstätig oder angestellt?
  • gesetzlich versichert mit einem Anspruch auf Krankengeld?
  • nachweislich durch den Arzt arbeitsunfähig geschrieben?
  • stationär in einem Krankenhaus eingewiesen ist?
  • in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt wird?

Krankmeldung

Bei Krankmeldung durch Ihren Arzt sind Sie verpflichtet sich sofort bei Ihrem Arbeitgeber zu melden. Es besteht die Pflicht das Fernbleiben von der Arbeit unverzüglich mitzuteilen. Sie brauchen dazu aber nicht sofort Ihren Krankenschein abzugeben, die Pflicht Ihrer Meldung beim Arbeitgeber haben Sie mit einem Anruf und dem Schildern Ihrer Lage erfüllt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auch als Krankschreibung, oder AU-Bescheinigung bezeichnet, Sie ist das offizielles Dokument im Krankheitsfall und gilt als Bestätigung Ihres Arztes über eine Erkrankung. Die Bescheinigung bezeugt Ihre Arbeitsunfähigkeit und muss beim Arbeitgeber und der Krankenkasse vorgelegt werden.

Was darf man Krankschreibung

Bei einer Krankschreibung sind die meisten Menschen unsicher und wissen nicht wie sie sich verhalten sollen. Was Sie als Kranker tun dürfen und was nicht hängt von Ihrer Krankheit ab. Wir haben Ihnen einen Überblick an Beispielen . Krankgeschrieben was ist erlaubt? Arbeiten gehen? Nein – wenn Sie krankgeschrieben sind dürfen Sie nicht an ihren Arbeitsplatz arbeiten gehen da Sie keinen Versicherungsschutz haben, außerdem werden Ihre Arbeitslohnfortzahlungen von einem anderen Träger wie Krankenkasse oder Rentenversicherung bezahlt. Sie dürfen aber, wenn Sie sich früher gesund fühlen wie es inIhrer Krankschreibung ausgewiesen ist, Ihren Arzt aufsuchen und sich gesund schreiben lassen.

Nebentätigkeit nachgehen: Nein, wenn Sie krankgeschrieben sind dürfen Sie weder Ihrer Hauptbeschäftigung wie auch Ihre Nebenbeschäftigung nicht nachgehen. Einkaufen gehen: Ja – Sie müssen sich ja mit lebensnotwendigen Lebensmitteln versorgen. Sport treiben: Bei sportlichen Aktivitäten ist es besser, vorher mit dem Arzt zu sprechen. Gezielte Gymnastik kann bei Rückenproblemen die Genesung beschleunigen, Tennis spielen hingegen eher schaden.

weiterlesen: Krankengeld Höhe

Kranksein macht Schulden! 70% aller Schuldner sind krank.

Laut einer Studie der Universität Mainz haben Wissenschaftler über 280 überschuldete Menschen im Alter von 19 bis 75 in Mecklenburg-Vorpommern zu Ihrer Lebensweise und den gesundheitlichen Lebensumständen befragt. Alle Befragten waren in einer Schuldensituation und bei Insolvenz- oder Schuldnerberatungsstellen vorstellig. Das Ergebnis der Studie zeigte das ca. 70 Prozent aller Befragten gesundheitliche Beschwerden haben und an wenigstens einer Erkrankung litten.

Krankgeschrieben aufgrund psychischer Erkrankungen

Im April veröffentlichte die DAK ihren Gesundheitsreport 2013 und zeigte damit eine überraschende Entwicklung auf. Denn im vergangenen Jahr waren erstmals die meisten Krankschreibungen auf psychische Erkrankungen zurückzuführen. Danach folgten erst Muskel- und Skelett- sowie Atemwegserkrankungen. Am häufigsten krankgeschrieben wegen seelischer Leiden waren die Saarländer, gefolgt von den Berlinern und Hamburgern. Am wenigsten krankgeschrieben wurden hingegen die Arbeitnehmer in Baden-Württemberg. weiterlesen

Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Jeder Arbeitnehmer ist bei Eintreten einer Erkrankung verpflichtet, seinen Arbeitgeber sofort darüber zu informieren. Sofort heißt in diesem Fall, an demselben Tag, an dem der Arbeitnehmer weiß, dass er erkrankt und nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Krankmeldung ist nicht gleichzusetzen mit der Nachweispflicht (Krankschreibung).

Krankmeldung im Ausland (nicht Krankschreibung)

Dies gilt auch für den Fall, dass sich ein Arbeitnehmer im Ausland aufhält und dort eine Krankschreibung erhält. Das Entgelt-Fortzahlungsgesetz schreibt hierzu im § 5 Abs. 2: „Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.“

Das heißt, dass die Krankmeldung (nicht Krankschreibung) auch dann schnellstmöglich erfolgen muss, wenn sich jemand im Ausland aufhält. Auf den Postversand sollte man verzichten, da die Krankmeldung aufgrund der vermutlich längeren Postlaufzeit nicht schnell genug ankommen würde. Vielmehr sollte ein Arbeitnehmer oder eine andere Person in Vertretung direkt beim Arbeitgeber anrufen oder ein Fax mit allen Informationen senden. Dabei ist es nicht empfehlenswert, die Nachricht einem Kollegen zu übermitteln, sondern direkt in der Personalabteilung oder beim Chef anzurufen. Die Kosten der telefonischen Krankmeldung zahlt in der Regel der Arbeitgeber. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer auch die Adresse des Aufenthaltsortes hinterlassen. Sollte er diese Angaben verweigern, obwohl danach gefragt wurde, kann seine Firma die Entgeltfortzahlung möglicherweise verweigern. Zudem muss der Arbeitnehmer, wenn er sich im Ausland befindet, auch die Krankenkasse über die Erkrankung informieren und später die entsprechende Krankschreibung übermitteln.

Die Art der Erkrankung muss der Arbeitnehmer generell nicht mitteilen. Diese ist in der Regel auch nicht explizit auf der Krankschreibung aufgeführt. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen, zum Beispiel aufgrund eines Verkehrsunfalls. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Ausland zurückkehrt, ist er verpflichtet, dies ebenfalls seinem Arbeitgeber sowie der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass er längst wieder gesund, der Urlaub aber noch nicht beendet ist.

Krankschreibung im Ausland

Diese Grundsätze sind auch für Arbeitnehmer gültig, die während ihres Urlaubs erkranken. Wenn während eines Auslandsaufenthaltes eine Krankheit auftritt und eine Krankschreibung erfolgt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ausländische Krankschreibung vorzulegen, die bescheinigt, dass er für eine bestimmte (voraussichtliche) Zeit arbeitsunfähig ist. Dabei muss auch erkennbar sein, dass der dort behandelnde Arzt zwischen der eigentlichen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit unterschieden hat. Dann hat eine im Ausland ausgestellte Krankschreibung denselben Beweiswert wie eine in Deutschland ausgestellte Krankschreibung. Auch bei einem Auslandsaufenthalt ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seiner Krankenkasse in Deutschland die Krankschreibung zukommen zu lassen.

Aber aufgepasst! Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer Krankschreibung bereits vor dem vierten Tag verlangen. Deshalb sollte jeder genau wissen, wie dies im Arbeitsvertrag oder in den allgemeinen Tarifverträgen des Unternehmens (Thema Krankschreibung) geregelt wurde.
Vereinfachtes Nachweisverfahren bei einer Krankschreibung

Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat, kann ein Arbeitnehmer auf das „vereinfachte Nachweisverfahren“ zurückgreifen. Hierbei legt er bei Eintritt einer Erkrankung im Ausland – zur Erfüllung seiner Nachweispflicht, nicht der Meldepflicht – die ärztliche Krankschreibung der zuständigen ausländischen Krankenkasse vor. Die ausländische Krankenkasse muss sodann die Krankenkasse in Deutschland über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Die deutsche Kasse wird anschließend unverzüglich den Arbeitgeber des erkrankten Mitglieds informieren.

Wird ein Arbeitnehmer während eines Auslandsaufenthaltes in einem anderen Land krank, gilt die „normale“ Anzeige- und Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse und dem Arbeitgeber. Die Krankschreibung muss also nach Deutschland geschickt werden.

Folgen bei Missachtung der Mitteilungs- und Nachweispflicht (Krankschreibung)

Kommt der Arbeitnehmer seiner Mitteilungs- und Nachweispflicht (Vorlage der Krankschreibung) bei einer Erkrankung nicht unverzüglich nach, so ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn abzumahnen. Im Wiederholungsfall kann es sogar zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung.

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