10 Dinge, die bei einer Krankmeldung fatal sind!
Es gibt Dinge, die Ihnen, wenn Sie diese im Fall einer Krankheit und dem Wegbleiben vom Arbeitsplatz tun, eine Abmahnung oder sogar Kündigung einbringen können. Damit Sie davor geschützt sind, haben wir Ihnen die wichtigsten 10 Dinge, die Sie bei einer Krankmeldung keinesfalls tun dürfen, zusammengetragen.
- Erst am zweiten oder dritten Tag krankmelden
Er meint, den ersten Tag einfach so zu Hause bleiben zu können, läuft Gefahr eine Abmahnung zu erhalten. Bereits am ersten Krankheitstag muss der Chef morgens vor Arbeitsbeginn informiert werden. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder andere Kommunikationskanäle erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Nachricht den Arbeitgeber zeitnah erreicht.
Einige Arbeitgeber fordern zwar erst bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage dauert, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, was den gesetzlichen Vorschriften entspricht, aber das muss explizit im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. In allen anderen Fällen ist bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt beizubringen. Während es im Normalfall reicht, diese per Post zu schicken, sodass sie spätestens am vierten Krankheitstag vorliegt. Einige Arbeitgeber bestehen jedoch darauf diese noch am gleichen Tag per E-Mail als Scan oder Foto zu bekommen. Sehen Sie diesbezüglich in ihrem Arbeitsvertrag nach
- Krank arbeiten
Es besteht zwar die Möglichkeit schon vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren – auch ohne dies mit dem Arzt abzustimmen. Sie müssen sogar wieder zur Arbeit kommen, wenn Sie wieder gesund sind, auch wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch gilt. Wenn Sie aber nur ein wenig und nicht wieder voll arbeiten können, müssen Sie zuhause bleiben, da es keine „Teilarbeitsunfähigkeitsbescheinigung“, für beispielsweise drei Stunden täglich arbeiten, gibt.
Wenn Sie aber mit einer ansteckenden Krankheit vor der Genesung wieder zur Arbeit kommt und Kollegen ansteckt, ist zwar gesetzlich nicht zu belangen, sollte dies aber tunlichst unterlassen. Auch sind Arbeiten für andere Arbeitgeber oder als Freiberufler während der Krankheitszeit nicht erlaubt. Wer krank ist, ist krank und darf nicht arbeiten. Bei Zuwiderhandlungen kann auch in diesem Fall eine Abmahnung die Folge sein.
- Einem Nachhauseschicken nicht Folge leisten.
Wenn Ihr Arbeitgeber der Meinung ist, dass Sie krank sind und nicht arbeiten können und Sie zum Arzt oder nach Hause schickt, müssen Sie dem Folge leisten. Grund ist, dass Ihr Arbeitgeber schadensersatzpflichtig ist, wenn er seiner Fürsorgepflicht nicht ausreichend nachkommt. Ist Ihnen beispielsweise Schwindelig, besteht die Gefahr, dass Sie stürzen.
- Anstrengende körperliche Tätigkeiten unternehmen
Wenn Sie krankgeschrieben sind, dürfen Sie nichts tun, was verhindert, dass sie so schnell wie möglich genesen. Das bedeutet, dass Sie zwar bei einer psychischen Erkrankung Sport treiben dürfen, wenn dies zur Besserung beiträgt, aber nicht, wenn Sie eine körperliche Erkrankung haben, der dies unzuträglich ist. Physiotherapie oder Ähnliches, was bei der Genesung von Verletzungen hilft, sind dagegen erwünscht. Kleinere Unternehmungen wie Einkaufen gehen etc. sind jedoch erlaubt, wenn es Ihre Krankheit nicht verschlimmert. Wenn Sie beispielsweise hohes Fieber haben, kann auch der Gang zum Supermarkt oder zur Kita eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben, wenn es Ihre Krankheit verschlimmert. Wenn Sie aber einen gebrochenen Arm haben und beispielsweise ins Kino gehen möchten, ist dies völlig in Ordnung und erlaubt. Für Arbeitgeber ist es allerdings sehr schwer eine Kündigung vor Gericht durchzusetzen, wenn nicht während der Krankheitszeit für andere gearbeitet wurde. Die Gerichte sind in dieser Hinsicht sehr arbeitnehmerfreundlich.
- Vorlesungen und Seminare besuchen
Auch hier gilt, wenn es Ihren Genesungsprozess in irgendeiner Form beeinträchtigt, kann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen – auch dann, wenn die Fortbildung vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Beeinträchtigt die Fortbildung den Genesungsprozeß nachweislich nicht, dürfen Sie allerdings teilnehmen und gegen eine etwaige Abmahnung vorgehen, wie die Arbeitsgerichte entschieden.
- Das Telefon ausschalten
Generell darf der Arbeitgeber Sie zwar während Ihrer Arbeitsunfähigkeitszeit nicht behelligen, Sie müssen aber für Notfälle für Fragen bei denen nur Sie die Antwort kennen erreichbar sein. Eine Ausnahme sind Aufenthalte im Krankenhaus.
- Untersuchungstermine beim medizinischen Dienst ignorieren
Ihr Arbeitgeber hat das Recht bei längeren Arbeitsunfähigkeiten und dem begründeten Verdacht eines Betrugs den medizinischen Dienst der Krankenkasse einzuschalten. Den Termin müssen Sie einhalten und sich von dem Amtsarzt untersuchen lassen. Sollten Sie den Termin ignorieren oder ohne besonderen Grund nicht einhalten, drohen Abmahnung und ggf. eine Kündigung. Kontrolliert der Chef selbst, ob Sie wirklich krank sind und kommt zu dem Schluss, dass Sie betrügen, kann er eine Verdachtskündigung aussprechen, die aber anfechtbar ist und meistens nicht rechtswirksam ist. In diesem Fall sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.
- Davon auszugehen, während der Krankheit, unkündbar zu sein
In gewissem Rahmen ist das zwar richtig und kein Arbeitgeber darf Ihnen während der ersten sechs Wochen Ihrer Arbeitsunfähigkeitszeit kündigen, da dies gesetzlich verankert ist, aber bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitszeit hat er die Möglichkeit Sie nach gerichtsfesten Begründungen zu kündigen. Diese sind:
- Eine negative Gesundheitsprognose aus der hervor geht, dass Sie auch weiterhin regelmäßig wegen dieser Erkrankung fehlen werden
- Betriebliche Auswirkungen in kleineren Betrieben, bei denen Ihre Arbeitskraft auf längere Zeit nicht von den Kollegen mitgetragen werden kann
- Soziale Aspekte – wenn Sie noch nicht lange im Unternehmen beschäftigt sind, keine Kinder oder zuvor bekannte Behinderungen haben
- Während der Probezeit
Wenn Sie allerdings nach beispielsweise fünf Wochen wieder einige Tage arbeiten, aber dann durch den Arzt festgestellt wird, dass Sie noch krank sind und erneut krankgeschrieben werden, haben Sie wieder sechs Wochen Kündigungsschutz. Sollten Sie trotzdem gekündigt werden, kann Ihnen in der Regel ein Anwalt helfen, diese unwirksam zu machen.
- Im Urlaub, bei Erkrankung, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen
Zwar dürfen Sie direkt nach der Krankschreibung, wenn Ihnen ein Urlaub genehmigt wurde, in den Urlaub fahren, aber wenn Sie im Urlaub krank werden, ist auch hier umgehend eine Benachrichtigung an den Arbeitgeber nötig und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag, wenn Sie wollen, das diese entgangenen Urlaubstage Ihnen gutgeschrieben werden. Das gilt auch im Ausland.
- Rückwirkend krankschreiben lassen
Ein Arzt darf Sie erst ab dem Tag krankschreiben, an dem Sie ihn aufgesucht haben. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Eine Rückdatierung auf einen bis zu drei Tage zurückliegenden Tag ist dann wirksam. Wenn eine gewissenhafte Prüfung erfolgt wurde und Sie beispielsweise wegen hohem Fieber vorher nicht zum Arzt gehen konnten und er keine Hausbesuche machen konnte oder durchführt oder Sie am Wochenende krank wurden.
WICHTIG:Dieser Artikel dienst nur Ihrer Information und hat vor Gericht keinen Bestand. Zudem erhebt er keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ist von uns nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Er ersetzt keinesfalls den Besuch bei einer Rechtsberatung!