Leistungskatalog der Krankenkasse

In Deutschland ist im Fünften Sozialgesetzbuch ein Rahmen für den sogenannten Leistungskatalog der Krankenkasse festgelegt. Das Gesetz besagt, dass alle Versicherten im Krankheitsfall einen Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Behandlung haben. Die Krankenkasse übernimmt dabei die Kosten für die Behandlung von Krankheiten inklusive der notwendigen diagnostischen Maßnahmen. Davon unabhängig ist die Höhe des Beitrags, den die Versicherten jeweils bezahlen.

Was umfasst der Leistungskatalog der Krankenkasse?

Der Leistungskatalog der Krankenversicherung beinhaltet unterschiedliche Sachleistungen, Dienstleistungen und Geldleistungen. Unter Sachleistungen fällt beispielsweise die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, aber auch die Krankenhausbehandlung. Dienstleistungen sind beispielsweise Vor- und Nachsorge, die häusliche Krankenpflege sowie ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen. Unter Geldleistungen fallen Krankengeld, Mutterschaftsgeld und die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Außerdem gilt es, dem sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab vom Gemeinsamen Bundesausschuss mit verbindlichen Richtlinien im Rahmen des Selbstverwaltungsprinzips zu folgen. Die Versicherten erfahren bei ihrer Krankenkasse, welche Leistungen sie im Einzelfall erhalten.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot

Eine grundsätzliche Regelung der gesetzlichen Krankenkassen besagt, dass die Leistungen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen müssen. Das bedeutet, die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen den Umfang des Notwendigen nicht überschreiten. Das Vertragsarztpersonal muss alle Leistungen im Rahmen dieses Wirtschaftlichkeitsgebots erbringen.

Einheitliches Bewertungsmaß

Für neue entscheidet der, ob diese den genannten Anforderungen genügen und somit von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können. Die Vergütung der vom G-BA anerkannten neuen Diagnose- und Therapieverfahren wird dann ebenfalls im (EBM) festgelegt.

Schutz im Ausland

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben auch einen Anspruch auf ärztliche Hilfe und Krankenhausbehandlung im Ausland. Voraussetzung dafür ist eine Europäische Krankenversicherungskarte von der deutschen Krankenkasse. Diese Karte gilt in den 27 EU-Staaten sowie in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Island, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Norwegen, Schweiz, Serbien, Türkei und Tunesien.

Alternative Therapien

Für gewöhnlich bezahlt die gesetzliche Krankenkasse nur jene Diagnose- und Therapieverfahren, die im sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab vom Gemeinsamen Bundesausschuss definiert sind. Jedoch können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder potenziell tödlichen Erkrankung auch alternative Therapien in Anspruch nehmen, die nicht in dieser Liste aufscheinen. Voraussetzung ist, dass für diese Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht und dass diese nicht anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht.

Zusätzliche Leistungen

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten auch zusätzliche Leistungen bei Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, häuslicher Krankenpflege, Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, bei künstlicher Befruchtung sowie zahnärztliche Behandlung an. Es lohnt sich daher, wenn Sie sich bei Ihrer Krankenkasse direkt für Ihren individuellen Fall beraten lassen.

Leistungskatalog-Zusammenfassung

Unter den gesetzlich festgelegten Leistungskatalog der Krankenkassen fallen folgende Leistungen (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Ärztliche Behandlung
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Auslandsschutz
  • Empfängnisverhütung
  • Fahrtkosten
  • Früherkennung (Gesundheitsuntersuchungen)
  • Gesundheitsförderung
  • Häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe
  • Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen)
  • Hilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Körperersatzstücken)
  • Individualprophylaktische Leistungen
  • Kieferorthopädische Behandlung
  • Krankengeld
  • Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
  • Krankenhausbehandlung
  • Krankheitsverhütung und Vorbeugung (z. B. Impfungen)
  • Künstliche Befruchtung
  • Kur zur Rehabilitation, Genesung und Vorbeugung
  • Mutter-Kind-Kur
  • Mutterschaftsleistungen
  • Psychotherapie
  • Schwangerschaftsabbruch (sofern nicht rechtswidrig)
  • Sozialpädiatrische Behandlung
  • Zahnärztliche Behandlung
  • Zahnersatz
  • Zuzahlungsbefreiung