Zahnbonusheft

Das Zahnbonusheft dient seit 1989 in Deutschland als Nachweis für regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen für gesetzliche Krankenversicherungen. Mit dem Zahnbonusheft lassen sich Ansprüche auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz geltend machen. Das persönliche Bonusheft erhalten Versicherte bei ihrem Zahnarzt. Dort wird jede Zahnbehandlung, Kontroll- oder Prophylaxe-Sitzung zum Nachweis für die Versicherung festgehalten. Für die Versicherungsansprüche sollte der Nachweis möglichst lückenlos sein. Nahezu 60 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten bekommen keinen Bonus, weil der lückenlose Nachweis fehlt.

Für 12- bis 17-Jährige müssen Eintragungen einer zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung in jedem Kalenderhalbjahr erfolgen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diese Untersuchung und die Eintragung im Bonusheft ein Mal im Jahr.

Der Zweck des Zahnbonushefts

Die Bonusregelung für regelmäßige Mundhygiene durch ein Zahnbonusheft soll die Eigenverantwortung der Versicherten stärken und einen Anreiz bieten. Versicherte, die mindestens einmal jährlich den Zahnarzt zu einer Untersuchung aufsuchen, werden so belohnt. Dadurch werden auch Zahnschäden vermieden oder zumindest frühzeitig entdeckt. Bessere Mundhygiene verringert auch den Bedarf für Zahnersatz und damit auch die Ausgaben der Krankenkassen.

Nutzung des Bonushefts

Grundsätzlich können alle in gesetzlichen Krankenkassen Versicherte einen Festzuschuss von 50 Prozent für Zahnersatz erhalten. Die Voraussetzung für jede Kostenerstattung ist in Gebisszustand, der eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt. Liegt außerdem ein lückenloser Nachweis der Vorsorgeuntersuchungen im Zahnbonusheft vor, gibt es zusätzliche Zuschüsse.
Für eine medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz, wie Kronen, Brücken und herausnehmbare Prothesen kann dieser ein Bonus ein 10 bis 15 Prozentpunkte höherer Festzuschuss sein. Den Bonus gibt es jedoch nicht für Mehrkosten, die über die Kosten der Regelversorgung hinausgehen.

Bonusraten

  • 20 Prozent Bonus
    Der Zuschuss der Krankenkassen steigt um 20 Prozent des Grundbetrages von 50 auf 60 Prozentpunkte, wenn sich volljährige Versicherte in den letzten fünf Jahren zumindest einmal im Jahr vom Zahnarzt untersuchen ließen. Das Gebiss muss auch eine regelmäßige Zahnpflege erkennen lassen. Für Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr gilt, dass es zweimal im Jahr eine Untersuchung geben muss. Die restlichen Kosten müssen die Versicherten selbst tragen. Eine private Zahnzusatzversicherung kann dazu dienen, Zahnbehandlungen und Zahnersatz ganz oder teilweise zu versichern.
  • 30 Prozent Bonus
    Liegt eine lückenlose Vorsorge über einen Zeitraum von zehn Jahren vor, erhöht sich die Bonusleistung um 30 Prozent des Grundbeitrags, also von 50 auf insgesamt 65 Prozent der Kosten einer Regelversorgung.

Unzumutbare Belastung

Liegt eine unzumutbare Belastung vor, müssen gesetzlich Krankenversicherte keinen Eigenanteil beim Zahnersatz bezahlen. Diese Regelung gilt für all jene, die nur 40 Prozent der gesetzlich festgelegten Bezugsgröße verdienen. 2018 beträgt diese Bezugsgröße in den alten Bundesländern 3045 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin 2.695 Euro monatlich. Diese Befreiung wird auch Beziehern von bestimmten Sozialleistungen, wie etwa Grundsicherung und Ausbildungsförderung erteilt.

Härtefälle

Sollten Versicherte unter die Härtefallregelung fallen, erhalten sie volle Kostenerstattung, auch wenn das Bonusheft lückenhaft sein sollte. Die Härtefallregelung betrifft außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände und andere Notlagen. Diese sind nicht starr, sondern mit einer Gleitklausel geregelt. Für erhöhte Zuschüsse oder für Härtefälle muss ein Antrag bei der Krankenkasse durch den Zahnarzt eingereicht werden.

Lücken und Verlust des Bonushefts

Wenn ein Eintrag im Zahnbonusheft fehlt, beginnt die Zählung der Jahre für eine Bonusleistung wieder von vorne. Geht ein Bonusheft ganz verloren, kann eine Gebühr anfallen, wenn der Zahnarzt alle vergangenen Termine heraussucht und ein neues Bonusheft ausstellt. Diese Gebühr kann zwischen 2,33 und 8,15 Euro betragen.