Urlaubsanspruch bei Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank oder kann diesen gar nicht erst antreten, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Urlaubstage dadurch verloren sind. Denn auch wenn man während seines Urlaubs erkrankt, sollte man dies dem Arbeitgeber melden. Dadurch bleibt der Urlaubsanspruch bei Krankheit erhalten, die Urlaubstage verfallen nicht und können zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden.
Worauf müssen Arbeitnehmer bei der Krankmeldung im Urlaub achten?
Grundsätzlich gelten für eine Krank-Meldung im Urlaub die gleichen Pflichten, wie bei einem Krankheitsfall während der regulären Arbeitszeit. Auch bei einem Auslands Aufenthalt müssen die Arbeitnehmer die Arbeits-Unfähigkeit unverzüglich an Ihren Chef melden und mitteilen, wie lange diese voraussichtlich dauern wird.
Die Krank-Meldung sollte am 1. Tag der Arbeits-Unfähigkeit in der schnellst-möglichen Übermittlungsform erfolgen. Das bedeutet, dass man bei einem Urlaub im Ausland nicht den mitunter langsamen Postweg wählt, sondern eine Nachricht per Telefon oder Fax beim Chef hinterlässt.
Zusätzlich muss der Arbeitnehmer seine Urlaubs-Anschrift angeben, unter der er erreichbar ist und den Arbeitgeber darüber informieren, wenn er aus dem Ausland zurück kehrt. Mitglieder der gesetzlichen Kranken-Versicherung müssen die Arbeits-Unfähigkeit und deren Dauer auch der Krankenkasse mitteilen.
Krankmelden im Urlaub?
- Damit der Urlaubsanspruch bei Krankheit nicht verfällt, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er zu dem genannten Zeitpunkt tatsächlich krank und dadurch auch arbeitsunfähig war.
- In der Regel muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann vorgelegt werden. Wenn die Krankheit länger als 3 Tage andauert.
- In diesem Fall kann der Chef jedoch verlangen, dass der Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen muss.
- Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss auch dann erfolgen, wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland befindet.
- Vor allem bei Arzt Besuchen im Ausland ist Vorsicht geboten. Denn hier entsprechen viele Atteste nicht der Nachweis Pflicht per Gesetz. Zudem sollte das Attest konkret belegen, dass der Chef tatsächlich arbeitsunfähig ist und seine gewohnte Tätigkeit aufgrund der Krankheit nicht verrichten kann.
- Nur dann bleibt der Urlaubs-Anspruch bei Krankheit weiterhin bestehen.
Viele Arbeitgeber stehen einer Krankmeldung im Urlaub besonders kritisch gegenüber. Aus diesem Grund sollte das Attest des Arztes nicht nur die Krankheit des Arbeitnehmers belegen, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit. Der Urlaub darf auch bei Krankheit nicht nach eigenem Ermessen verlängert werden.
Zwar verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch bei Krankheit nicht. Doch endet der Urlaub dennoch wie vereinbart. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Krankheit länger als der Urlaub andauert.
Was passiert, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht sofort mitgeteilt wird?
Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt, kann sich dieses Versäumnis auf den Urlaubsanspruch auswirken. Denn der Urlaubs-Anspruch bei Krankheit gilt erst ab dem Zeitpunkt der Krankmeldung. Zusätzlich kann der Arbeitgeber eine Abmahnung und bei wiederholter Unterlassung sogar die ordentliche Kündigung aussprechen. Ähnlich verhält es sich, wenn die Krankheit länger als 3 Arbeitstage dauert und der Arbeitnehmer versäumt, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Urlaubsanspruch bei Krankheit – Urlaubstage müssen nachgewährt werden
Der Urlaubs-Anspruch verfällt auch bei Arbeitsunfähigkeit im Urlaub nicht. Durch Krankheit verlorene Urlaubstage müssen in jedem Fall vom Arbeitgeber nachgewährt werden. Die Arbeitsentgeltfortzahlung kann jedoch durch das leicht-sinnige oder vorsätzliche Verhalten des Arbeitnehmers beeinflusst werden.
Wurde der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden krank, so kann der Arbeitgeber die Entgelt-Fortzahlung einstellen. An welchem Punkt man allerdings von Leichtsinn spricht, lässt sich grundsätzlich nicht festlegen. Unter Umständen muss dann ein Gericht entscheiden, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
Urlaubsanspruch bei Langzeitkrankheit
Der Urlaubsanspruch ist unabhängig von der erbrachten Arbeits-Leistung und bleibt auch bei Langzeitkrankheit bestehen.
Auch wenn ein Arbeitnehmer das gesamte Kalenderjahr über ohne Unterbrechung krankgeschrieben war, hat er nach der Rechts-Sprechung des Bundes Arbeitsgerichts (BAG) Anspruch auf Urlaub. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaubs-Anspruch bei Krankheit jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.
Das bedeutet: Wer krank ist, kann keinen Urlaub nehmen.
Verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit?
Der Urlaubsanspruch verfällt auch bei Langzeit-Krankheit nicht und kann gesichert werden. Bislang konnte der Rest-Urlaub gemäß § 7 Absatz 3 des Bundes Urlaubsgesetzes (BUrlG) nur bis zum 31. März des nächsten Kalender-Jahres gesichert werden. Diese Einschränkung gehört seit dem Jahr 2009 der Vergangenheit an. Im Rahmen des Schultz-Hoff-Urteils urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaubs-Anspruch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht wahrnehmen konnten, diesen unbegrenzt sichern können und er nicht nach dem 31. März des darauf folgenden Kalender-Jahres automatisch verfallen darf.
Nachfolgend ein Fallbeispiel für einen Urlaubsanspruch:
Frau M. war das gesamte Jahr 2011 krankgeschrieben und konnte ihren Urlaubsanspruch aus diesem Grund in dieser Zeit nicht geltend machen. Im September 2012 ist sie wieder gesund und kann ihrer Arbeit wieder wie gewohnt folgen. In diesem Fall steht ihr jedoch noch der gesamte Urlaub aus den Jahren 2011 und 2012 zu.
Das bedeutet, sie hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 8 Wochen. Noch vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 hätte Frau M. den Urlaub des Vorjahres (also 2012) bis zum 31. März 2013 geltend machen können, damit er nicht verfällt.
Welche Vor- und Nachteile bringt das Schultz-Hoff-Urteil für die Arbeitnehmer?
Durch das Schultz-Hoff-Urteil bleibt der Urlaubs-Anspruch auch bei Langzeitkrankheit erhalten. Das bedeutet, dass langfristig arbeits-unfähige Arbeitnehmer nach der Genesung ihren Anspruch auf Urlaub der vorher gegangenen Jahre geltend machen können.
Das Urteil bietet allerdings noch einen weiteren Vorteil für Arbeitnehmer, die nach einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeits-Verhältnis ausscheiden. Denn diese erhalten nun für ihren Urlaubsanspruch, den sie während ihrer Arbeits-Unfähigkeit erworben haben und nicht mehr geltend machen können, eine Urlaubs-Abgeltung.
Auch wenn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorteilhaft für die Arbeitnehmer ist, trifft es die Arbeitgeber umso härter. Unternehmen müssen in diesem Fall einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-Verhältnisses eine überaus hohe Abgeltungs-Summe bezahlen. Vor allem kleine Betriebe erfahren hierdurch eine wirtschaftlich starke Belastung.
BAG setzt zeitliche Grenze für das Ansammeln des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Im August 2012 entschied das BAG, dass der Urlaubsanspruch bei Krankheit nach 15 Monaten verfällt und Sie diesen nicht über Jahre hinweg ansammeln dürfen. Arbeitnehmer, die langzeiterkrankt sind, können demzufolge ihren Urlaubs-Anspruch nur über zwei Jahre hinweg ansammeln und nach der Genesung geltend machen oder sich diesen bei Beendigung des Arbeits-Verhältnisses ausbezahlen lassen.
Nachfolgend ein Fallbeispiel:
Herr L. wurde zu Beginn des Jahres 2008 arbeitsunfähig. Das Arbeits-Verhältnis endete zum 31.03.2012. Nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb fordert Herr L. eine Abgeltung für 85 Urlaubstage. Für jedes Jahr steht ihm ein gesetzlicher Mindest-Urlaub von 20 Tagen zu und für die 3 Monate noch weitere 5 Tage. Nach der Begrenzung des BAG kann er jedoch nur für 25 Tage ein Urlaubs-Entgelt erwarten.
Die Urlaubs-Tage aus dem Jahr 2008 sind bereits am 31.03.2010 verfallen, der Urlaubs-Anspruch aus dem Jahr 2009 verfiel schließlich am 31.03.2011 und der Urlaub aus dem Jahr 2010 würde am 31.03.2012 verfallen. Hätte sich Herr L. rechtzeitig über die fixen Regeln bezüglich des Urlaubs-Anspruchs bei Krankheit informiert, wäre ihm ein solcher Irr-Glaube sicherlich nicht passiert.
Denn somit kann Herr L. nur das Urlaubs-Entgelt für den Urlaubs-Anspruch aus dem Jahr 2011 sowie die 3 Monate im Jahr 2012 von seinem Arbeitgeber einfordern, was einem gesamten Urlaubsanspruch von nur 25 Tagen entspricht. Damit hat Herr L. also keinen Urlaubsanspruch mehr für die Jahre 2008 bis 2010 und somit auch keinen Urlaubsanspruch auf die 60 Tage aus dieser Zeit.