Berechnung des Krankengeld
Wie wird das Krankengeld berechnet?
Berechnung Krankengeld – Für die Berechnung Krankengeld bietet die gesetzliche Krankenkasse Arbeitnehmern im Falle einer längerfristigen Erkrankung eine Entgeltersatzleistung an – das Krankengeld. Es soll die Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit finanziell absichern. Wie das Krankengeld berechnet wird erfahren Sie hier:
Das Krankengeld berechnen?
Für Arbeitnehmer gilt: Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält für einen Zeitraum von sechs Wochen zunächst eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Besondere Zahlungen und Vergütungen für Überstunden sind hiervon ausgenommen. Anschließend erhält der Arbeitnehmer Krankengeld. Wichtig ist, dass das Krankengeld rechtzeitig beantragt wird, damit es schnellstmöglich berechnet werden kann. Sowohl die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers als auch das dann folgende Krankengeld stellen somit eine Ersatzleistung dar, die den Verdienstausfall überbrücken soll.
Wie wird das Krankengeld berechnet?
Bei gesetzlich Versicherten wird für die Berechnung des Krankengeldes das Brutto- oder Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Das Krankengeld beträgt bei einem Arbeitnehmer 70 Prozent des zuvor bezogenen Brutto-Einkommens beziehungsweise maximal 90 Prozent des zuvor bezogenen Netto-Arbeitsentgeltes. Als Krankengeld wird der geringere Wert ausgezahlt, sofern dieser die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für das Jahr 2013 beträgt in den alten und neuen Bundesländern 3.937,50 Euro. Bei einem angenommenen Bruttoverdienst von 4.000 Euro und einem Nettoverdienst von 2.600 Euro ergeben sich folgende Werte:
– 70 Prozent vom Bruttoverdienst: 2.800 Euro
– 70 Prozent vom Nettoverdienst: 1.820 Euro
– 70 Prozent von der BBG: 2.756,25 Euro
Der niedrigste Wert ist gültig. Davon werden sodann die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen. Dies könnten zum Beispiel „angenommene“ 400 Euro sein. Anschließend bliebe ein Anspruch auf eine Krankengeld-Auszahlung in Höhe von 1.420 Euro. Außerdem sollte der Krankengeld-Empfänger Geld für das Finanzamt zur Seite legen, da das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?
Grundsätzlich wird Krankengeld für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen und innerhalb von drei Jahren wegen derselben Erkrankung gezahlt. Kommt es in der Phase der Arbeitsunfähigkeit zu einer weiteren Erkrankung, wird die Dauer der Krankengeld-Auszahlung nicht verlängert. Nach diesen drei Jahren besteht ein erneuter Anspruch auf die Auszahlung von Krankengeld, wenn es sich dabei um dieselbe Erkrankung handelt. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser Krankheit ausgefallen ist.
Besonderheiten beim Krankengeld
Hat ein Versicherter Krankengeld beantragt, so muss er davon die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegepflichtversicherung zahlen. Für freiwillig Versicherte kann die Satzung der Krankenkasse den Krankengeld-Anspruch ausschließen beziehungsweise später beginnen lassen. Kinder und Ehegatten erhalten innerhalb der Familienversicherung kein Krankengeld von der Krankenkasse. Dies gilt auch dann, wenn ein Versicherter ein beitragspflichtiges Einkommen bezieht.
Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können seit dem 1. August 2009 wieder Krankengeld beantragen. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass der volle Krankenversicherungsbeitrag gezahlt wird. Hintergrund war folgender: Der Krankengeld-Anspruch für Selbstständige wurde zum 1. Januar 2009 zunächst gestrichen. Gleichzeitig mussten die gesetzlichen Krankenkassen Wahltarife für die Krankengeld-Zahlung anbieten. Nun können sich die Versicherten zwischen einem Wahltarif und dem vollen Versicherungsbeitrag für die Krankenkasse entscheiden. Hiermit ist vor allem älteren Selbstständigen geholfen, da sie für die „alten“ Wahltarife viel höhere Beiträge als jüngere Versicherte zahlen mussten. Nunmehr gibt es keine altersabhängigen Beitragszuschläge für die Wahltarife zum Krankengeld mehr.
Ob sich der Abschluss eines Wahltarifs für Krankengeld überhaupt lohnt, muss jeder selbst abwägen. Fakt ist: Ein freiwillig Versicherter bindet sich mit dem Abschluss eines Wahltarifs für drei Jahre an eine gesetzliche Krankenkasse, obwohl er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und er die freiwillige Mitgliedschaft in einer GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zum Ende des übernächsten Monats jederzeit ordentlich kündigen kann, um in eine PKV (private Krankenversicherung) zu wechseln. Deshalb sollten sich freiwillig Versicherte gut überlegen, ob sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse wirklich so lange binden möchten.
Krankengeld – Anspruch, Berechnung, Auszahlung
Die gesetzliche Krankenkasse bietet Arbeitnehmern im Falle einer längerfristigen Erkrankung eine Entgeltersatzleistung an – das Krankengeld. Es soll die Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit finanziell absichern.
Je nach Lebenssituation und Beruf sind in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) verschiedene Regelungen gültig. Ausnahmen sind hier vor allem Selbstständige, die in der GKV auf das „normale“ Krankengeld verzichten und stattdessen andere Optionen wählen können, um sich im Krankheitsfall abzusichern. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Krankengeld innerhalb eines gewissen Zeitraums ruhen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, etwa in der Elternzeit.
Wer hat Anspruch auf Krankengeld und wie wird es berechnet?
Grundsätzlich haben pflichtversicherte Arbeitnehmer sowie freiwillig Versicherte Anspruch auf Krankengeld. Praktikanten, Familienversicherte und Studenten haben hingegen keinen Anspruch auf eine Krankengeld-Zahlung.
Die Berechnung von Krankengeld basiert stets auf dem vor der Erkrankung bezogenen Einkommen. Kann kein regelmäßiges Einkommen vorgewiesen werden, wie zum Beispiel bei Akkordlohn, so errechnet sich das Krankengeld aus dem Einkommensdurchschnitt der vergangenen drei Monate. Zugrunde gelegt werden grundsätzlich jeweils 70 Prozent vom Bruttoeinkommen. Der Betrag darf jedoch 90 Prozent des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens nicht überschreiten.
Sind Krankengeld-Bezieher von der Beitragszahlung befreit?
In der Zeit, in der gesetzlich Versicherte Krankengeld erhalten, müssen sie keine Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse entrichten. Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen hingegen weiterhin bezahlt werden. Diese Beiträge werden direkt vom Krankengeld abgezogen.
Hinweis: Jugendliche und Kinder müssen bis zum Ende des 23. Lebensjahres nicht in die Pflegeversicherung einzahlen, sofern sie Krankengeld erhalten. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld sind während der Krankengeld-Zahlung von den Sozialversicherungsbeiträgen vollständig befreit.
Krankengeld bei kranken Kindern
Eltern erhalten für ein Kind unter zwölf Jahren, das gesetzlich versichert ist, jährlich bis zu zehn Tage Kinderpflege-Krankengeld. Die Krankheit muss jedoch durch einen Arzt schriftlich bestätigt worden sein (Attest). Daraus muss auch hervorgehen, dass das Kind nicht durch andere, ebenfalls im selben Haushalt lebende Personen betreut oder gepflegt werden kann. Alleinerziehende Elternteile können pro Jahr und Kind 20 Tage in Anspruch nehmen. Pro Jahr ist der Anspruch für Eltern also auf 25 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 50 Tage begrenzt.
Bei Kindern, die im Alltag auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen sind, zum Beispiel geistig oder körperlich behinderte Kinder, gibt es in Bezug auf Krankengeld keine Altersbegrenzung. Für Eltern von schwerkranken Kindern, die zudem nur eine geringe Lebenserwartung haben, gilt ein zeitlich unbegrenzter Anspruch.
Sonderregelungen beim Krankengeld für Selbständige
Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen sich im Gegensatz zu Festangestellten eigenständig um eine finanzielle Absicherung in Krankheitsfällen kümmern. Dabei haben sie drei Möglichkeiten:
– Zahlung des üblichen Beitragssatzes und Bezug von Krankengeld von der GKV
– Zahlung eines ermäßigten Beitragssatzes und Bezug von Krankentagegeld über eine PKV
– Spezieller Wahltarif bei der GKV (Bindung an die Krankenkasse für drei Jahre)
Sollte der Versicherte den normalen Beitragssatz zahlen, erhält er wie ein Festangestellter ab der siebten Woche Krankengeld. Vorher muss sich der Selbstständige eigenständig um eine finanzielle Absicherung bemühen. Entscheidet er sich für einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenkasse, kann die Krankengeld-Höhe individuell festgelegt werden. Seit August 2009 dürfen die Wahltarife der GKV nicht mehr dem Alter gestaffelt sein.