Krankengeld beantragen – das bedeutet häufig, dass einige Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits verstrichen sind. Denn in der Regel liegt ein Zeitraum von sechs Wochen dazwischen, in welchem der Arbeitgeber das Gehalt im Rahmen der Lohnfortzahlung weiter zahlt. Anschließend erhält der Arbeitgeber ein Formular von der Krankenkasse, das er ausgefüllt zurücksenden muss.
Bei dem Vordruck handelt es sich um die Verdienstbescheinigung. Die Daten, die vom Arbeitgeber dort eingetragen werden, benötigt die Krankenkasse, um das dann folgende Krankengeld zu berechnen.
Krankengeld beantragen: Was muss der Versicherte tun?
Gleichzeitig bekommt auch der Versicherte Post von der Krankenkasse – den sogenannten Auszahlschein. Dieser muss vom Arzt ausgefüllt werden. Anschließend wird er wieder an die Krankenkasse zurückgeschickt. Wer Krankengeld beantragen möchte, muss als Versicherter im Grunde nur diese Schritte befolgen. Allerdings erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse zumeist auch einen vorgegebenen Termin, zu dem er sich mit dem Auszahlschein bei seinem Arzt einfinden muss, wenn er Krankengeld beantragen möchte.
Krankengeld beantragen: Welche Daten enthält der Auszahlschein?
Der Auszahlschein beinhaltet alle Daten, die der Arzt zur bisherigen und künftigen Arbeitsunfähigkeit eingetragen hat, sowie die jeweilige Diagnose – entscheidend, wenn ein Versicherter Krankengeld beantragen will. Sie kann von großer Wichtigkeit sein, da der Krankengeldanspruch zeitlich begrenzt ist, wenn ein Patient innerhalb von drei Jahren längere Zeit aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Auch mögliche Krankenhausaufenthalte werden auf dem Vordruck vermerkt.
Wenn ein Versicherter Krankengeld beantragen möchte, muss er zudem Angaben zu sonstigen Einkünften machen, etwa ob er Rentenleistungen bezieht. Zuletzt muss auch die aktuelle Bankverbindung eingetragen werden, damit das Krankengeld auf das richtige Konto überwiesen werden kann.
Krankengeld beantragen: Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Nachdem das Prozedere „Krankengeld beantragen“ beendet und es von der Krankenkasse bewilligt wurde, stellt sich für die Versicherten die Frage: Wie lange erhalte ich mein Krankengeld eigentlich?
Prinzipiell gibt es keine Begrenzung für den Anspruch auf Krankengeld. Allerdings gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn ein Versicherter wegen derselben Erkrankung in dem gesetzlichen Dreijahres-Zeitraum mehr als 78 Wochen arbeitsunfähig ist. In diesem Fall endet der Anspruch auf Krankengeld nach der 78. Woche. Auch wenn in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auftritt, ändert dies nichts an der Leistungsdauer. Die drei Jahre beginnen mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Wer Krankengeld beantragen möchte, muss also die Dreijahresfrist berücksichtigen. Wer innerhalb der Frist die Leistungsdauer von 78 Wochen bereits voll ausgeschöpft hat, kann erst in einem neuen Dreijahres-Zeitraum wieder Krankengeld beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um dieselbe Krankheit handelt. Allerdings gelten gemäß § 48 SGB V hierfür bestimmte Voraussetzungen.
So entsteht ein neuer Anspruch nur dann, wenn der Versicherte für einen Zeitraum von sechs Monaten zuvor nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war. Möchte ein Versicherter also Krankengeld beantragen, so muss ein Anspruch darauf vorliegen. In den sechs Monaten zuvor muss der Versicherte für den Arbeitsmarkt verfügbar oder erwerbstätig gewesen sein. Auch dies ist wichtig, wenn ein Versicherter erneut Krankengeld beantragen möchte.
Dieselbe ist nicht die gleiche Krankheit!
In Bezug auf das Thema „Krankengeld beantragen“ geht es häufig um „dieselbe Krankheit“. Der Gesetzgeber bezieht sich hierbei genau genommen auf dieselbe Grunderkrankung, die für eine Arbeitsunfähigkeit verantwortlich ist (Beispiel Malaria – hier treten immer wieder Fieberschübe auf). Auch unter diese Regelung fallen etwa Ausfallzeiten, die aufgrund einer nicht vollständig ausgeheilten Erkrankung entstehen. Keinen Einfluss auf die Krankengeld-Leistungsdauer haben hingegen krankheitsbedingte Zeiten, die sich zwar gleichen, nicht aber auf derselben Grunderkrankung beruhen. Als Beispiel sind hier diverse Erkältungskrankheiten zu nennen, die sich in ihrer Art zwar ähneln, jedoch unabhängig voneinander auftreten und mehrere Ausfallzeiten hervorrufen können.
Der Begriff „Krankengeld beantragen“ ist nicht ganz korrekt. Denn wirklich beantragt wird es gar nicht. Dennoch handelt es sich bei der Beantragung des Krankengelds um ein bürokratisches Prozedere, das in Deutschland keine Seltenheit darstellt.
Krankengeld beantragen
Wer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist und nach der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht seines Arbeitgebers anschließend keine Einkünfte mehr hat, kann Krankengeld beantragen. Das Krankengeld wird dann von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt und ist als eine Art Lohnersatzleistung zu betrachten. Auch Arbeitslosengeld-I-Empfänger können Krankengeld beantragen. Hartz-IV-Empfänger haben hingegen keinen Anspruch auf diese Leistung.
Ein Arbeitnehmer, der Krankengeld beantragen möchte, muss ein ärztliches Attest vorlegen, das eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die Krankenkasse kann darüber hinaus die Herausgabe von medizinischen Unterlagen fordern, um den Krankheitsstand des Versicherten zu prüfen. Viele Kassen verlangen außerdem Belege darüber, dass die Lohnfortzahlung eingestellt wurde. Ohne diese Unterlagen erhält der Versicherte in der Regel kein Krankengeld. Er hat eine gewisse Mitwirkungspflicht, wenn er Krankengeld beantragen möchte. Sogenannte Simulanten haben damit keine Chance, sich auf dem Krankengeld „auszuruhen“.
Muss der Versicherte selbst Krankengeld beantragen?
Die Antwort darauf lautet: Jein. Zwar erhält der Versicherte die Leistung nicht automatisch, doch muss er auch nicht direkt Krankengeld beantragen. In der Regel gibt es einen bestimmten, festgelegten Ablauf in einem solchen Fall: Der Versicherte erhält von seinem Arzt oder der Krankenkasse einen sogenannten Auszahlschein. Dieser ist vom Versicherten sowie vom behandelnden Arzt auszufüllen und an die Krankenkasse zurückzuschicken. Der Schein enthält Informationen über die Erkrankung, die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer und den letzten Arztbesuch. Darüber hinaus muss der Versicherte Angaben zu etwaigen Rentenzahlungen, weiteren Zahlungen und der Bankverbindung tätigen.
Gleichermaßen ist vom Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung auszufüllen, die ebenfalls an die Krankenkasse geschickt werden muss. Auf dieser Basis berechnet die Krankenkasse sodann die Höhe des Krankengeldes. Bei Arbeitslosengeld-I-Empfängern erhalten die Versicherten entsprechende Informationen über die Höhe des Arbeitslosengeldes und das Ende der Fortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Krankengeld beantragen: Was muss beachtet werden?
Wenn sowohl der Auszahlungsschein als auch die Verdienstbescheinigung bei der Krankenkasse eingetroffen sind, erhält der Versicherte nach der Berechnung sein Krankengeld. Dieses wird aber grundsätzlich rückwirkend ausgezahlt, das heißt stets bis zum Unterschriftsdatum des Scheines. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherte voraussichtlich länger ausfallen wird. Damit wollen die Krankenkassen vermeiden, dass zu viel Krankengeld ausgezahlt wird, was bei Vorauszahlungen leicht passieren kann.
Wer Krankengeld beantragen möchte, muss im Normalfall keine zeitliche Begrenzung beachten. Liegt aufgrund der ärztlichen Bescheinigung allerdings eine starke Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor, kann die Krankenkasse für die Beantragung eine Frist von zehn Wochen ansetzen. Innerhalb dieser Frist muss ein Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gestellt werden. Geschieht dies nicht, verliert der Versicherte seinen Anspruch und darf kein Krankengeld beantragen. Grundsätzlich sollten Versicherte darauf achten, dass sie ihrer Krankenkasse wirklich alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, wenn sie Krankengeld beantragen. Auf den Antragsformularen wird häufig um eine Einverständniserklärung gebeten, die die Herausgabe von ärztlichen Dokumenten bestätigt. Es geht also in erster Linie darum, der Krankenkasse ärztliche Unterlagen zugänglich zu machen, die den Gesundheitszustand des Versicherten aufzeigen. Wer sein Einverständnis etwa aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken verweigert, kann deshalb möglicherweise kein Krankengeld beantragen.
Erhalten Selbstständige Krankengeld?
Arbeitnehmer sind bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch die gesetzliche Krankenkasse recht gut geschützt. In der Regel kann diese Berufsgruppe problemlos Krankengeld beantragen. Nach der geregelten, sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten sie im direkten Anschluss von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Für Selbstständige, die freiwillig krankenversichert sind, sieht es hingegen schlecht aus. Für Privatversicherte ist die Situation sogar noch schlechter, da sie gar kein gesetzliches Krankengeld beantragen können. Für freiwillig Versicherte gilt seit 1.01.2009 (GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz), dass sie auf Krankengeld verzichten können. Im Gegenzug dazu wurde der Versicherungsbeitragssatz für selbstständig Tätige gesenkt. Selbstständigen steht es frei, einen ergänzenden Krankengeldwahltarif oder eine private Krankentagegeld-Versicherung abzuschließen.
Privates Krankentagegeld für Selbstständige und Freiberufler
Wer also selbstständig ist und demzufolge kein gesetzliches Krankengeld beantragen kann oder möchte, kann sich wahlweise über eine Krankentagegeld-Versicherung privat absichern oder sich für einen Wahltarif entscheiden. Empfehlenswert ist hierbei ein Vergleich der Leistungen und Tarife der einzelnen Krankenkassen, die sehr unterschiedlich ausfallen können. Zwar ist zum Beispiel jede Krankenkasse dazu verpflichtet, einen Wahltarif für Krankengeld anzubieten. Doch einige Krankenkassen setzen im Gegenzug voraus, dass der Versicherte anschließend mindestens drei Jahre lang bei der Krankenkasse bleibt.