Krankschreibung durch einen Zahnarzt

Hier erfährst du alle was was du zum Thema „Krankschreibung durch einen Zahnarzt“ wissen solltest. 

Kann ein Zahnarzt eine Krankschreibung ausstellen?

Ja, ein Zahnarzt kann eine Krankschreibung ausstellen. Viele Menschen sind sich unsicher, ob ein Zahnarzt dieselben Befugnisse wie ein Allgemeinmediziner oder Facharzt hat, wenn es um die Arbeitsunfähigkeit geht. Tatsächlich ist es so, dass Zahnärzte berechtigt sind, ihre Patienten krankzuschreiben, wenn eine zahnmedizinische Erkrankung oder Behandlung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

Das bedeutet: Wenn Sie aufgrund von Zahnschmerzen, einer Operation oder einer anderen zahnmedizinischen Behandlung nicht arbeitsfähig sind, kann Ihr Zahnarzt eine entsprechende Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber oder die Krankenkasse ausstellen.


Wann stellt der Zahnarzt eine Krankschreibung aus?

Ein Zahnarzt darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen, wenn:

  1. Eine zahnmedizinische Erkrankung oder Behandlung vorliegt, die das Arbeiten unmöglich macht.
  2. Nach einer Zahnoperation eine Erholungszeit notwendig ist.
  3. Starke Zahnschmerzen eine Konzentration auf die Arbeit unmöglich machen.
  4. Schwellungen oder Infektionen das allgemeine Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen.
  5. Medikamente mit Nebenwirkungen (z. B. Schmerzmittel, die müde machen) eine sichere Arbeitsausführung verhindern.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Zahnarztbesuch automatisch eine Krankschreibung rechtfertigt. Der Zahnarzt prüft individuell, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich notwendig ist.


Wie lange kann ein Zahnarzt krank schreiben?

Ein Zahnarzt kann – wie jeder andere Arzt – eine Arbeitsunfähigkeit für einen angemessenen Zeitraum ausstellen. In der Regel sind das:

  • 1–3 Tage bei leichten Beschwerden (z. B. starke Zahnschmerzen, kleine Eingriffe).
  • 3–7 Tage nach einer Zahnoperation (z. B. Weisheitszahn-Entfernung).
  • Länger als 7 Tage, wenn Komplikationen auftreten oder eine umfangreichere Behandlung erforderlich ist.

Sollte eine längere Krankschreibung notwendig sein, kann der Zahnarzt entweder selbst eine Verlängerung ausstellen oder an einen Hausarzt bzw. Facharzt verweisen.


Muss der Arbeitgeber die Krankschreibung vom Zahnarzt akzeptieren?

Ja. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von einem Zahnarzt ist rechtlich genauso gültig wie die eines Hausarztes oder Facharztes. Arbeitgeber dürfen nicht entscheiden, welcher Arzt für eine Krankschreibung zuständig ist.

Wichtig: Arbeitgeber dürfen bei Zweifeln die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einschalten. Dieser kann prüfen, ob die Krankschreibung gerechtfertigt ist.


Krankschreibung durch Zahnarzt: Welche Erkrankungen zählen?

Ein Zahnarzt stellt eine Krankschreibung nur aus, wenn die Erkrankung im zahnmedizinischen Bereich liegt. Typische Gründe für eine Krankschreibung sind:

Starke Zahnschmerzen (z. B. durch Karies, Entzündungen oder Zahnfrakturen)
Weisheitszahn-Entfernung (oft mit Schwellungen und Schmerzen verbunden)
Kieferoperationen (z. B. nach einem Unfall oder bei Kieferfehlstellungen)
Abszesse oder Entzündungen (z. B. eitrige Infektionen, die zu Fieber führen können)
Schwere Zahnfleischentzündungen (z. B. Parodontitis in akuter Form)
Prothesen-Anpassungen oder Implantate (wenn starke Schmerzen oder Komplikationen auftreten)
Kiefergelenksprobleme (die zu Kopfschmerzen, Schwindel oder starken Verspannungen führen)

Nicht jeder Besuch beim Zahnarzt bedeutet eine Arbeitsunfähigkeit. Kleinere Behandlungen wie Zahnsteinentfernung oder eine einfache Füllung sind in der Regel kein Grund für eine Krankschreibung.


Zahnarzt-Krankschreibung: Was gilt für gesetzlich und privat Versicherte?

Die Regeln zur Krankschreibung gelten sowohl für gesetzlich als auch für privat Versicherte. Allerdings gibt es einige Unterschiede:

VersicherungKrankschreibung durch ZahnarztBesonderheiten
Gesetzlich VersicherteKrankschreibung nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz möglichElektronische AU wird direkt an die Krankenkasse übermittelt
Privat VersicherteKrankschreibung ebenfalls möglichKeine elektronische Übermittlung – Patient muss AU selbst weiterleiten

Gesetzlich Versicherte profitieren seit 2023 von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Krankmeldung wird direkt an die Krankenkasse übermittelt, sodass Arbeitnehmer nur noch den Arbeitgeber informieren müssen.

Privat Versicherte müssen die Krankschreibung selbst an ihre Versicherung oder den Arbeitgeber weiterleiten.


Häufige Fragen zur Krankschreibung durch den Zahnarzt

1. Kann mich der Zahnarzt rückwirkend krank schreiben?

Ja, aber nur bis zu drei Tage rückwirkend und nur, wenn der Zahnarzt sicher nachvollziehen kann, dass die Erkrankung bereits bestand. Eine längere rückwirkende Krankschreibung ist nicht erlaubt.

2. Wie lange darf ein Zahnarzt maximal krankschreiben?

Meistens bis zu sieben Tage. Sollte eine längere Krankschreibung nötig sein, kann der Zahnarzt eine Verlängerung ausstellen oder an einen anderen Arzt verweisen.

3. Darf ich während der Krankschreibung trotzdem arbeiten?

Grundsätzlich nicht, da eine Krankschreibung bedeutet, dass Sie arbeitsunfähig sind. Arbeiten Sie trotzdem, könnte dies Probleme mit der Krankenkasse und dem Arbeitgeber geben.

4. Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Krankschreibung nicht akzeptiert?

Eine Krankschreibung vom Zahnarzt ist gesetzlich anerkannt. Arbeitgeber dürfen sie nicht einfach ablehnen. Allerdings kann der Medizinische Dienst (MDK) bei Zweifeln eine Prüfung durchführen.

5. Muss ich während der Krankschreibung zu Hause bleiben?

Nein, es sei denn, der Zahnarzt hat Ihnen Bettruhe verordnet. Allgemein gilt: Alles, was die Genesung nicht behindert, ist erlaubt.

6. Was tun, wenn die Zahnschmerzen am Wochenende auftreten?

Wenn Sie am Wochenende Zahnschmerzen bekommen, können Sie einen zahnärztlichen Notdienst aufsuchen. In dringenden Fällen kann dort eine Krankschreibung ausgestellt werden.


Fazit: Krankschreibung durch den Zahnarzt ist möglich und rechtlich anerkannt

Eine Krankschreibung durch den Zahnarzt ist völlig legitim, solange die Arbeitsunfähigkeit auf einer zahnmedizinischen Erkrankung oder Behandlung beruht. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Krankschreibung anzuerkennen. In der Regel stellt der Zahnarzt die AU für einen kurzen Zeitraum aus – längere Krankschreibungen sind möglich, aber eher selten. Wer sich unsicher ist, kann sich zusätzlich vom Hausarzt oder einem anderen Facharzt beraten lassen.

Falls Sie starke Zahnschmerzen oder eine Zahnbehandlung hatten, die Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, zögern Sie nicht, Ihren Zahnarzt um eine Krankschreibung zu bitten.

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