Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), §§ 3 ff. für Angestellte und Arbeiter einheitlich geregelt. Was Sie für Rechte bei der Lohnfortzahlung haben erfahren Sie in diesem Artikel.
Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Für eine Lohnfortzahlung in der Krankheit müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:
1. Lohnfortzahlung: Krankheit und Mitteilungspflicht
Bei einer Krankheit handelt es sich um eine geistige oder körperliche Beeinträchtigung. Diese führt zu einer Arbeitsunfähigkeit und/oder macht eine heilende Behandlung notwendig. Art und Ursache sind dabei erst einmal unerheblich. Erkrankt ein Arbeitnehmer, hat er dies seinem Chef sofort mitzuteilen. Nur so erfolgt die Zahlung im Krankheitsfall rechtzeitig.
2. Lohnfortzahlung: Nachweis durch Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung durch ärztliches Attest
Dauert eine Krankheit mehr als 3 Tage an, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen jedoch bis zum 4. Tag, eine ärztliche Bescheinigung zu zeigen. So gibt es eine fristgemäße Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Ein paar Arbeitgeber verlangen auch eine sofortige Vorlage der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung. Die Wahl des Arztes obliegt allein dem Arbeitnehmer.
Anmerkung: Arbeitnehmer, die „blau machen“, um möglicherweise schwarz zu arbeiten, laufen Gefahr, sofort die Kündigung zu erhalten. Eine Lohnfort-Zahlung gibt es in diesem Fall nicht mehr. Besteht der begründete Verdacht, kann der Arbeitgeber einen Detektiv engagieren, um den Arbeitnehmer beobachten zu lassen. Was viele nicht wissen: Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Arbeitnehmer – aber natürlich nur, wenn sich der Verdacht bestätigt!
Macht der Angestellt blau. Geht er schwarz arbeiten und wird erwischt. Gibt es anstelle der Lohnfortzahlung die Kündigung.
3. Lohnfortzahlung: Verschulden der Krankheit
Möchte ein Arbeitnehmer seine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, darf er seine Erkrankung nicht selbst verschuldet haben.
Autounfall verschuldet?
Wird zum Beispiel eine stark befahrene Straße leichtfertig überquert, liegt eine Schuld vor. Bei einer schmalen Überschreitung der max. Geschwindigkeit jedoch noch nicht.
Aber: Wer mit dem Auto fährt und dabei nicht angeschnallt ist, hat die Arbeits-Unfähigkeit bei einem Unfall selbst verschuldet und kann nicht mit einer Lohn-Fortzahlung rechnen.
Kommt es zu einem legalen Abbruch einer Schwangerschaft? Dann liegt kein Verschulden vor. Ist ein Arbeitnehmer nach einer Organ-Spende dagegen arbeits-unfähig, trägt er laut Bundes-Arbeitsgericht die Schuld dafür – fragwürdig, aber wahr.
Bei Sport entscheidet die Rechtsprechung freier. „Sportarten“ wie Finger-Hakeln, Amateur-Boxen, Drachen-Fliegen oder Fußball sind jeweils erlaubt, solange Sie die dafür notwendigen Sicherheits-Vorkehrungen einhalten.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kleinunternehmen
Klein-Unternehmen sind Firmen, die in der Regel nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen. Hierfür sieht das Lohn-Fortzahlungsgesetz gemäß § 10 eine Lohn-Fortzahlung für gesetzlich Versicherte von 80 % des Gehalts vor. Mit dieser Regel soll ein Ausgleich der erhöhten wirtschaftlichen Belastung stattfinden.