Wer im Urlaub im Bett bleiben muss, ist zu Recht verärgert. Ein Trostpflaster gibt es jedoch: Ein Arbeitnehmer verliert seinen Urlaubsanspruch bei Krankheit meist nicht und kann die Erholung später nachholen. Den Urlaubsanspruch bei Krankheit sehen aber nicht alle Arbeitgeber gern.
Arbeitnehmer, die im Urlaub erkranken, müssen bestimmte Anzeige- und Nachweispflichten beachten. Nicht selten unterlaufen den Arbeitnehmern dabei große Fehler, die sowohl den Urlaubsanspruch bei Krankheit gefährden, als auch den Arbeitgeber dazu veranlassen zu Gegenmaßnahmen zu greifen.
Ausschlaggebend für einen Urlaubsanspruch bei Krankheit ist immer, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsfähig ist. Ein allgemeines Unwohlsein reicht hier nicht aus. Die Arbeitsunfähigkeit muss stets durch eine ärztliche Krankenbescheinigung belegt werden. Achtung: Die meisten Atteste, die im Ausland erstellt werden, genügen nicht den in Deutschland gültigen Nachweispflichten. Der Grund: Es kommt nicht nur auf die Krankheit an sich an. Diese muss letztlich auch dazu führen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsverpflichtung von dem Arbeitnehmer nicht mehr erfüllt werden kann. Arbeitnehmer, die im Urlaub erkranken, sollten also darauf achten, dass nicht nur die Erkrankung selbst auf dem ärztlichen Attest dokumentiert, sondern auch deutlich auf die Arbeitsunfähigkeit hingewiesen wird, damit der Urlaubsanspruch bei Krankheit nicht verfällt.
Urlaubsanspruch bei Krankheit:
Wenn Arbeitnehmer ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen
Hält ein Arbeitnehmer seine Nachweis- und Anzeigepflichten nicht ein, verfällt nicht nur der Urlaubsanspruch bei Krankheit, meist ist dann auch der Arbeitgeber leicht verstimmt. Im schlimmsten Fall kommt es zu arbeitsrechtlichen Konflikten. Wichtig: Der Urlaub endet auch im Krankheitsfall zum vorher vereinbarten Zeitpunkt. Das heißt, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht ohne Weiteres um die Krankheitstage verlängern kann. Wer sich selbst ein solches Recht einräumt, nimmt eine Selbstbeurlaubung vor, die gesetzlich unzulässig ist. Dies hat entweder eine Abmahnung oder gar die Kündigung zur Folge.
Urlaubsanspruch bei Krankheit auch bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit?
Gibt es einen Urlaubsanspruch bei Krankheit, wenn diese selbst verschuldet wurde? An dieser Stelle wird es kompliziert. Zwar gibt es grundsätzlich einen Anspruch auf die spätere Gewährung von Urlaubsansprüchen, der Arbeitgeber kann eine Fortzahlung des Gehalts unter bestimmten Voraussetzungen jedoch ablehnen. Dabei ist es von Bedeutung, ob die Krankheit des Mitarbeiters auf ein leichtsinniges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen ist. Häufig wird eben diese Frage vor Gericht diskutiert. Bei einer selbst verschuldeten Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit sollte ein Arbeitnehmer deshalb im Zweifelsfall kein ärztliches Attest vorlegen. So verliert er zwar seinen Urlaubsanspruch bei Krankheit, behält zumindest aber seinen Vergütungsanspruch in der Urlaubszeit.
Wie sich Arbeitgeber vor „Faulpelzen“ schützen
Sogenannte „Blaumacher“ gibt es in jeder Branche. Die gesetzliche Nachweispflicht, die ein Arbeitnehmer erfüllen muss, um einen Urlaubsanspruch bei Krankheit zu erhalten, schützt einen Arbeitgeber vor einem Missbrauch der Urlaubsregel. Jeder Arbeitgeber wird das ärztliche Dokument daher strengstens überprüfen.
Liegt der Verdacht vor, dass ein Arbeitnehmer zu Unrecht krankgeschrieben wurde, gibt es für den Arbeitgeber zwei Möglichkeiten: Er kann zum einen ein ärztliches Gutachten einholen. Dafür wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung informiert, der den Arbeitnehmer noch einmal untersucht. Des Weiteren kann der Arbeitgeber auch ein Detektivbüro einschalten, das den Arbeitnehmer überwacht. Wird im Rahmen dieser Prüfung ein „Krankfeiern“ festgestellt, so verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch bei Krankheit und zumeist auch seinen Job. Zuletzt muss er häufig auch noch die Kosten für die Detektivarbeit tragen.
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Was Arbeitnehmer beachten sollten: Um den Urlaubsanspruch bei Krankheit aufrecht zu erhalten, müssen Arbeitnehmer einige Regeln berücksichtigen.
Zunächst ist es wichtig, einen Arzt aufzusuchen. Auch wenn eine akute Behandlung zunächst nicht notwendig erscheint, ist es wichtig, die Erkrankung durch einen Mediziner prüfen und bestätigen zu lassen. Wer im Urlaub erkrankt, muss die Krankheit bereits ab dem ersten Krankheitstag durch ein Attest nachweisen.
Nur wenn nachweislich kein Arzt vor Ort ist, der den Patienten untersuchen und die Erkrankung attestieren kann – etwa in armen Ländern – so ist es möglich, die Krankheit durch Zeugen bestätigen zu lassen. Der zweite wichtige Punkt ist das Informieren des Arbeitgebers. Dieser ist umgehend über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und die voraussichtliche Dauer des Dienstausfalls zu informieren. Die Krankmeldung sollte möglichst schon am ersten Krankheitstag erfolgen. Unterlässt der Arbeitnehmer die Mitteilung, gefährdet er seinen Urlaubsanspruch bei Krankheit. Kommt es zu einer Verlängerung des Dienstausfalls, ist dies ebenfalls schnellstmöglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Befindet sich der Arbeitnehmer noch immer im Urlaubsland, muss darüber hinaus die Urlaubsanschrift übermittelt werden. Der Arbeitgeber hat auch hier das Recht, ein Detektivbüro oder einen dort ansässigen Arzt mit einer Überprüfung zu beauftragen.
Um den Urlaubsanspruch bei Krankheit zu erhalten, ist es zudem wichtig, das ärztliche Attest schnellstmöglich vorzulegen und die Urlaubstage gutschreiben zu lassen. Hat der Arbeitnehmer alle Punkte erfüllt, darf der Arbeitgeber die Krankheitstage nicht auf die Urlaubszeit anrechnen. Damit erhält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch bei Krankheit und kann den Urlaub neu beantragen und genehmigen lassen.