Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein wichtiger Grenzwert zur Berechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. Grundsätzlich gilt, dass die Höhe Ihrer Sozialbeiträge von Ihrem jährlichen oder monatlichen Bruttoeinkommen abhängt. Sowohl die Höhe Ihrer Krankenversicherung und Pflegeversicherung als auch Ihre Renten- und Arbeitslosenversicherung haben diese Beitragsbemessungsgrenze.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der gesetzliche Höchstbetrag, welcher zur Berechnung Ihrer gesetzlichen Sozialbeiträge dient. Wenn Ihr Bruttoeinkommen im Monat oder im Jahr eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet, gilt stattdessen dieser gesetzlich festgelegte Höchstbetrag. Das bedeutet, es ist nicht mehr Ihr tatsächlicher Bruttogehalt, wenn Sie so viel verdienen, dass Sie diese Grenze überschreiten. Stattdessen ist es nur noch die Höhe dieser Beitragsbemessungsgrenze, welche als Grundlage für Ihre Sozialabgaben gilt.

Das bedeutet also auch, dass Familien mit höherem Jahreseinkommen weniger in die Sozialkasse einzahlen als sie eigentlich müssten. Besser verdienende Familien können sich jedoch jederzeit bei einer privaten Versicherung krankenversichern lassen.

Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung änderten sich die Beitragsbemessungsgrenzen seit 1.1.2015. Die aktuellen Sätze in der Krankenversicherung sind seit diesem Zeitpunkt leicht gesenkt und betragen nun 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei einem ermässigten Steuerbeitragssatz gelten 14 Prozent der ermäßigten Beitragssumme. Bei Arbeitnehmern wird allerdings die Hälfte des Beitrags vom jeweiligen Arbeitgeber bezahlt.

Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze seit 1. Januar 2018 beträgt, in konkreten Zahlen ausgedrückt, 53.100 Euro im Jahr oder 4.425 Euro im Monat.

Es gibt einen weiteren Grenzbetrag, wenn es um Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung geht. Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Obergrenze. Sie legt fest, ab welcher Einkommensschwelle Sie sich entscheiden können, ob Sie lieber in eine private Krankenversicherung wechseln. Seit 1. 1. 2018 ist diese Einkommensgrenze mit 59.400 Euro im Jahr festgelegt.

Zusatzbeiträge

Es gibt auch individuelle Zusatzbeiträge für die Krankenversicherung. Für diese muss allein der Arbeitnehmer aufkommen und bei der Krankenkasse einzahlen. Dazu gehört beispielsweise der Beitragssatz für die Pflegeversicherung mit 2,55 %. Kinderlose Versicherte, die über 23 Jahre alt sind, bezahlen 2,8 % Pflegeversicherung.